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Amtliche Abkürzung:LBG
Fassung vom:09.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-1
Landesbeamtengesetz (LBG)
Vom 9. November 2010*
§ 52
Befreiung von Amtshandlungen

Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Personen richten, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde.

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