Artikel 9
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen von Artikel 1 dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Personen überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
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