§ 8
Akteneinsicht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
- 1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
- 2.
elektronische Dokumente übermitteln oder
- 3.
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
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