§ 15
Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen
Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden
(1) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 erfüllt werden.
(2) Bei Nichtwohngebäuden kann die Pflicht nach § 4 Absatz 1 darüber hinaus dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent im Vergleich zu dem Bedarf bei Entstehung der Pflicht gesenkt wird.
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