§ 17
Ersatzmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden
(1) Für Ersatzmaßnahmen gilt § 10 entsprechend. Bei § 10 Absatz 1 und 3 ist die Nettogrundfläche des Gebäudes maßgeblich.
(2) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch durch den Einsatz einer Wärmerückgewinnungsanlage in Lüftungsanlagen erfüllt werden, soweit die rückgewonnene Wärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage (anrechenbare rückgewonnene Wärmemenge) mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs deckt und
- 1.
der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent beträgt sowie
- 2.
die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt.
Die anrechenbare rückgewonnene jährliche Wärmemenge ist
- a)
nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen, wobei die angesetzten Betriebszeiten von Lüftungsanlagen die Betriebszeiten nicht überschreiten dürfen, die in den DIN V 18599-10**
als Nutzungsprofile angegeben sind, oder kann
- b)
durch Multiplikation des mittleren Betriebsvolumenstroms der Lüftungsanlage (Außenluftstrom der Zuluft) während der Heizzeit von Anfang Oktober bis Ende April mit dem Faktor 13 Kilowattstunden pro Jahr und Kubikmetern pro Stunde ermittelt werden, wenn
- aa)
die von der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung belüftete Nettogrundfläche maximal 1000 Quadratmeter beträgt,
- bb)
der Lüftungs-Nennvolumenstrom mit höchstens neun Kubikmetern pro Stunde und Quadratmeter belüfteter Nettogrundfläche angesetzt wird, und
- cc)
der mittlere Betriebsvolumenstrom der Lüftungsanlage während der Heizzeit von Anfang Oktober bis Ende April höchstens bis zu folgenden Anteilen des nach Buchstabe b ansetzbaren Lüftungs-Nennvolumenstroms angesetzt wird:
- -
für Wohnbereiche (Anteil in einem Nichtwohngebäude): 1,0,
- -
für Bürobereiche: 0,37,
- -
für Klassenzimmer in Schulen; Gruppenräume in Kindergärten: 0,2.
Im Übrigen sind maximal die in DIN V 18599-10 für die jeweilige Nutzung angegebenen Betriebszeiten der Lüftungsanlage anzusetzen.
(3) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 kann auch durch die Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme aus anderen Prozessen als dem Heizprozess selbst erfüllt werden, soweit die für die Deckung des Wärmeenergiebedarfs genutzte Abwärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Abwärmenutzungsanlage (anrechenbare genutzte Abwärmemenge) mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs deckt. Die anrechenbare genutzte Abwärmemenge ist nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen.
Fußnoten
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