§ 19
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 entfällt, soweit alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutz-rechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
(2) Von der Nutzungspflicht ist auf Antrag ganz, teilweise oder zeitweise zu befreien, soweit oder solange diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine unzumutbare Belastung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- 1.
die Verpflichteten auf Grund ihrer persönlichen oder betrieblichen Situation nicht in der Lage sind, die günstigste Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen zu finanzieren, oder
- 2.
die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands als Verpflichtete zum Zeitpunkt des Austauschs oder durch die Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 nachhaltig beeinträchtigt oder eine öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft überschuldet würde.
Fußnoten
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