§ 5
Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne von § 1 erlischt
- 1.
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
- 2.
im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25
StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Fahrberechtigung ist von der nach § 4 zuständigen Stelle zu widerrufen, wenn
- 1.
nachträglich eine der in § 1 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist,
- 2.
der Zweckbeschränkung des § 1 Absatz 3 zuwider gehandelt wird oder
- 3.
das Fahrverbot nach Absatz 2 nicht beachtet wird.
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