Die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, auf den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach sowie auf den Präsidenten des Landgerichts Freiburg im Breisgau für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg im Breisgau, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen übertragen. Diese können vor der Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung als Rentenberater eine Stellungnahme zur theoretischen und praktischen Sachkunde des Antragstellers beim Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einholen und ihm hierzu Akten übersenden. Die Präsidenten der Landgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg im Breisgau sind für ihren in Satz 1 genannten Geschäftsbezirk die nach Landesrecht zuständigen Stellen im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes (GwG) für die Ausübung der Aufsicht über Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11
GwG.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GerZustJuVBWV49P30a&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GerZustJuV+BW+%C2%A7+30a&psml=bsbawueprod.psml&max=true