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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz
- LHG)
Vom 1. Januar 2005 1)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72 a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.
(2) Staatliche Hochschulen sind
- 1.
die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2
des KIT-Gesetzes wahrnimmt,
- 2.
die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,
- 3.
folgende Kunsthochschulen:
die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,
- 4.
folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
die Hochschulen
Aalen,
Albstadt-Sigmaringen,
Biberach,
Esslingen,
Furtwangen,
Heilbronn,
Karlsruhe,
Konstanz,
Mannheim,
Nürtingen-Geislingen,
Offenburg,
Pforzheim,
Ravensburg-Weingarten,
Reutlingen,
Rottenburg,
Schwäbisch Gmünd,
Stuttgart (Medien),
Stuttgart (Technik) und
Ulm;
in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1
des Hochschulrahmengesetzes,
- 5.
die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,
- 6.
die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.
Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.
(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 1 LHG, vom 15.06.2010, gültig ab 23.06.2010 bis 08.04.2014§ 1 LHG, vom 14.07.2009, gültig ab 25.07.2009 bis 22.06.2010§ 1 LHG, vom 03.12.2008, gültig ab 01.03.2009 bis 24.07.2009§ 1 LHG, vom 20.11.2007, gültig ab 24.11.2007 bis 28.02.2009§ 1 LHG, vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 23.11.2007 § 1 LHG wird von folgenden Dokumenten zitiert ...
Fußnoten
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