Artikel 10[1]
Überleitungsvorschriften
Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrerinnen und Technischen Oberlehrer sowie Fachschulrätinnen und Fachschulräte, die von der Neufassung des § 52
Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes betroffen sind, werden nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
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