§ 34
Anmeldeverfahren
Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, gelten die §§ 4, 5 (Dialogorientiertes Serviceverfahren), 19 Sätze 1 und 3 (Inanspruchnahme Serviceleistungen), § 20 Absätze 1 bis 3 und 8 (Form und Frist) sowie § 23 Absatz 2 Satz 7 (Ranglistenfreigabe) entsprechend. Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach § 20 Absatz 2 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.
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