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juris-Abkürzung:HygWeitBiV BW
Fassung vom:18.07.2017
Gültig ab:30.03.2006
Gültig bis:31.12.2028
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2123-5
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung
zur Hygienefachkraft für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz
(Weiterbildungsverordnung - Hygiene)
Vom 18. Juli 2017*

§ 4
Rücknahme und Widerruf

Für die Rücknahme und den Widerruf gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Als Tatsache im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LVwVfG ist insbesondere anzusehen, wenn die Erlaubnis nach § 1 KrPflG fortgefallen ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Art. 11 der Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in den pflegerischen und sozialen Berufen und zur Änderung anderer Verordnungen vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 394).

 


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