Nummer
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Gegenstand
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Gebühr EURO
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1
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Ablehnung eines Antrags
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1.1
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Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1
/10
bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.
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1.2
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§ 11
Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.
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Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.
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2
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Allgemeine Verwaltungsgebühr
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Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4
Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden.
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3
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Befreiungen
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3.1
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Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist
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10 - 5000
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3.2
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Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr
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25 - 75
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Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben.
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4
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Beglaubigungen
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4.1
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Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
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3 - 150
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4.2
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Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,
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4.2.1
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die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde
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10
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4.2.2
|
in anderen Fällen für jede angefangene Seite
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3
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4.2.3
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bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl
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3
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4.3
|
Anmerkungen:
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4.3.1
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Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.
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4.3.2
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Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn
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4.3.2.1
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die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,
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4.3.2.2
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die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder
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4.3.2.3
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die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.
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5
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Besondere Verwaltungsgebühr
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Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.
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6
|
Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen
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6.1
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Akteneinsicht
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Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde
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10
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6.2
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Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,
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|
|
je Seite
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7,50
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Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.
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6.3
|
Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,
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|
|
je Seite
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15
|
6.4
|
Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde
|
10
|
6.5
|
Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:
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6.5.1
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bei einem Format bis zu DIN A 4
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|
für die erste Seite
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1,20
|
für jede weitere Seite
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0,80
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6.5.2
|
bei einem größeren Format
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für die erste Seite
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1,60
|
für jede weitere Seite
|
1,20
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6.6
|
Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung
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1,20
|
Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen.
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6.7
|
Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien
|
gebührenfrei
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6.8
|
Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde
|
10
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6.9
|
Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2
LGebG)
|
in tatsächlich entstandener Höhe
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7
|
Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)
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7.1
|
Zurückweisung des Rechtsbehelfs
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20 - 5000
|
7.2
|
Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war
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10 - 1500
|
8
|
Zeugnisse
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|
8.1
|
Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse
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5 - 175
|
8.2
|
Gebührenfrei sind:
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8.2.1
|
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.
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8.2.2
|
Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen.
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|
9
|
Zurücknahme eines Antrags
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Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1
/10
bis 3
/4
der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
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Nummer
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Gegenstand
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Gebühr EURO
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Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt.
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10
|
(aufgehoben)
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11
|
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
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(Landesenteignungsgesetz
und andere Enteignungsvorschriften)
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|
|
Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen
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100 - 10 000
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12
|
(aufgehoben)
|
|
13
|
Legalisation, Apostille, Eheaufhebung
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13.1
|
Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille
|
|
13.1.1
|
Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland
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15 - 250
|
13.1.2
|
Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
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15 - 250
|
13.2
|
Anmerkungen:
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13.2.1
|
Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht.
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13.2.2
|
Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben.
|
|
13.3
|
Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
|
100 - 1 000
|
14
|
Glücksspielwesen
|
|
|
nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) |
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14.1
|
Erlaubnisse
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|
14.1.1
|
Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10
Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10
Absatz 1 LGlüG
|
1,5 Promille
des Spielkapitals,
höchstens
250 000 Euro pro
Erlaubnisjahr
|
|
Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig.
|
|
|
14.1.2
|
Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4
Absatz 1 in Verbindung mit § 12
Erster GlüÄndStV und § 15
Absatz 1 LGlüG
|
75-100 000
|
14.1.3
|
Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13
LGlüG
|
20-500
|
14.1.4
|
Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19
Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4
LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18
Absatz 1 LGlüG)
|
50-100 000
|
14.1.5
|
Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse
|
20-10 000
|
14.1.6
|
Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2
Absatz 6 LGlüG
|
100-1 000
|
14.1.7
|
Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20
LGlüG
|
50-100 000
|
14.1.8
|
Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20
LGlüG
|
20-5 000
|
14.1.9
|
Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12
Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV
|
50-5 000
|
14.2
|
Widerrufe
|
|
14.2.1
|
Widerruf einer nach §§ 2 und 10
LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen)
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1 000-10 000
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14.2.2
|
Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle
|
20-1 000
|
14.2.3
|
Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung
|
50-1 000
|
14.2.4
|
Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
|
500-25 000
|
14.3
|
Untersagungen
|
|
14.3.1
|
Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle
|
50-1 000
|
14.3.2
|
Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung
|
500-25 000
|
14.3.3
|
Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV
|
200-100 000
|
14.3.4
|
Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle
|
500-25 000
|
|
14.4
|
Weitere Anordnungen
|
|
|
|
Anordnungen nach Artikel 1 § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG
|
100-5000
|
|
14.5
|
Spielbanken
|
|
|
14.5.1
|
Erlaubnis für eine Spielbank
|
20 000-100 000
|
|
14.5.2
|
Erlaubnis für eine Gesamtkonzession
|
50 000-250 000
|
|
14.5.3
|
Änderung der Spielordnung
|
25-10 000
|
|
14.5.4
|
Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software
|
25-10 000
|
|
14.5.5
|
Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31
LGlüG
|
50-5 000
|
|
15
|
Polizeivollzugsdienst
|
|
15.1
|
Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort
|
|
15.1.1
|
Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes
|
25 - 250
|
Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird.
|
|
15.1.2
|
Auf Straßen
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
30
|
15.1.3
|
Auf Wasserstraßen
|
|
|
je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot
|
147
|
15.1.4
|
Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
15.2
|
Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1
des Polizeigesetzes (PolG)
|
|
15.2.1
|
Transport mit Polizeifahrzeug
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
15.2.2
|
Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung
|
|
|
je angefangene 24 Stunden
|
100
|
Anmerkungen:
In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14
LGebG zu erstatten.
|
|
15.3
|
Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren
|
|
15.3.1
|
Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
15.3.2
|
Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
|
15.3.3
|
Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
|
Anmerkung:
Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14
LGebG zu erstatten.
|
|
|
15.3.4
|
Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren
|
|
|
|
je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
|
15.4
|
Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren
|
35 - 750
|
|
Anmerkung:
Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14
LGebG zu erstatten.
|
|
|
15.5
|
Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen
|
|
15.5.1
|
Grundgebühr
|
20 - 250
|
Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 37
PolG, Beschlagnahme nach § 38
PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache).
|
|
Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2
|
|
15.5.2
|
Tagesgebühr
|
|
15.5.2.1
|
Verwahrung von Fahrzeugen im Freien
|
|
-
|
je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped)
|
1
|
-
|
je Kraftrad
|
2
|
-
|
je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe
|
3
|
-
|
je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe
|
4,50
|
15.5.2.2
|
Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum
|
|
-
|
je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped)
|
2
|
-
|
je Kraftrad
|
4
|
-
|
je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe
|
8
|
-
|
je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe
|
16
|
15.5.2.3
|
Verwahrung anderer Sachen je nach Größe
|
1 - 16
|
|
Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:
Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14
LGebG zu erstatten.
|
|
|
15.6
|
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8
PolG
|
|
-
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
48
|
|
-
|
führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben
|
10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro
|
15.7
|
Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot
|
|
|
je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot
|
145
|
15.8
|
Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat
|
|
15.8.1
|
Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte
|
|
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter
|
|
|
Anmerkung:
Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts).
|
|
|
15.8.2
|
Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat
|
|
|
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
52
|
|
|
Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:
Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14
LGebG zu erstatten.
|
|
|
15.9
|
Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten
|
26
|
15.10
|
Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird
|
|
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
52
|
15.11
|
Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes
|
|
|
je angefangene Stunde
|
12
|
15.12
|
Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers
|
|
|
je Viertelstunde
|
250
|
15.13
|
Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist
|
|
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
52
|
|
Anmerkung:
Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht.
|
|
|
15.14
|
Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt
|
|
|
je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten
|
52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter
|
|
15.15
|
Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen
|
12 - 70
|
16
|
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
|
|
|
Feststellung des Familiennamens (§ 8
Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen)
|
50 - 3 000
|
|
17
|
Stiftung
|
17.1
|
Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung
|
50 - 5 000
|
17.2
|
Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
|
25 - 1 500
|
17.3
|
Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis
|
15
|
17.4
|
Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung
|
20
|
Anmerkung:
|
|
Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16
des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt.
|
|
18
|
Waffenrecht
|
18.1
|
Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7
Absatz 1 des Waffengesetzes)
|
|
Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben.
|
30 - 300
|
18.2
|
Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten
|
50 - 150
|
18.3
|
Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen
|
25 - 75
|
19
|
Geldwäschegesetz (GwG)
|
19.1
|
Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1
GwG)
|
100 - 10 000
|
19.2
|
Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2
GwG)
|
100 - 10 000
|
19.3
|
Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8
GwG)
|
50 - 3 000
|
19.4
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Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels
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50 - 5 000
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19.5
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Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1
GwG)
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50 - 3 000
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19.6
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Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2
GwG)
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50 - 3 000
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19.7
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Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6
GwG (§ 6 Absatz 9
GwG)
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100 - 10 000
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19.8
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Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4
GwG)
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50 - 3 000
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19.9
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Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8
GwG)
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100 - 10 000
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19.10
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Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3
GwG
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100 - 10 000
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19.11
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Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a
GwG
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100 - 10 000
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20
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Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
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Anmerkung:
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Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2
LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
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20.1
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Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2
LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2
LIFG
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gebührenfrei
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20.2
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Auskünfte
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20.2.1
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Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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gebührenfrei
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Anmerkung:
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
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20.2.2
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Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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30 bis 200
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20.2.3
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Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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20.3
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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20.3.1
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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15 bis 200
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20.3.2
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Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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20.4
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Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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15 bis 500
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Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4:
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.
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20.5
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Veröffentlichungen nach § 11
LIFG
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gebührenfrei
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20.6
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Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
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bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
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21
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Landesfeuerwehrschule
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21.1
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Lehrgangsbetrieb
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21.1.1
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Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
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171,80
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Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung:
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- -
Übernachtung
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19,40 Euro
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- -
Frühstück
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5,50 Euro
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- -
Mittagessen
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9,10 Euro
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- -
Abendessen
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6,60 Euro
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21.1.2
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Anmerkungen
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21.1.2.1
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Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen.
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21.1.2.2
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Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:
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Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,
- -
Angehörige der Werkfeuerwehren,
- -
Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,
- -
feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23
des Feuerwehrgesetzes,
- -
Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen.
Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten.
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21.1.2.3
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Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben.
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21.1.2.4
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Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden.
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21.1.2.5
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Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten.
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21.2
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Akademie für Gefahrenabwehr
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21.2.1
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Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr
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171,80
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Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung:
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- -
Übernachtung
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19,40 Euro
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- -
Frühstück
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5,50 Euro
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- -
Mittagessen
|
9,10 Euro
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- -
Abendessen
|
6,60 Euro
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21.2.2
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Anmerkungen
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21.2.2.1
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Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen.
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21.2.2.2
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Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben.
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21.2.2.3
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Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten.
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21.3
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Zentralprüfstelle für Funkgeräte
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Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde
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58,50
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