§ 3
Abschussberechtigte, Inbesitznahme,
Vermarktungsverbot
(1) Zum Abschuss berechtigt sind
- 1.
Personen, die in den in § 2 Abs. 1 genannten Bereichen jagdausübungsberechtigt sind und einen gültigen Jagdschein besitzen, und, mit deren Zustimmung, Personen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10
des Waffengesetzes (WaffG) sind und
- 2.
Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und der Fischzucht oder deren Beauftragte für den Bereich ihres Betriebsgeländes, sofern sie im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10
WaffG sind.
Bei der Beantragung von Erlaubnissen nach § 10
WaffG ist ein Sachkundenachweis über ausreichende Kenntnisse zur Tötung von Kormoranen vorzulegen.
(2) Der Abschuss von Kormoranen durch Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, gilt nicht als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13
Abs. 6 Satz 2 WaffG.
(3) Erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
(4) Der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder anderen Forschungseinrichtungen des Landes sind auf Anforderung einzelne Tiere für Untersuchungszwecke zur Verfügung zu stellen.
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