§ 4
Beachtung der Bestimmungen des Artenschutzes und
der Jagd, Berichtspflicht
(1) Die Verbote, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44
Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) sowie die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4
Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.
(2) Die jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition an Gewässern, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum, Gewässer, Gewässerart und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der unteren Jagdbehörde nach Abschluss der Vergrämungsperiode bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 27
Abs. 6 des Landesjagdgesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch den Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch den Betreiber.
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