§ 5
Beschränkung des Abschusses,
Entzug der Abschussbefugnis,
Zulassung weiterer Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die höhere Naturschutzbehörde kann den Abschuss von Kormoranen an bestimmten Gewässern oder Gewässerstrecken sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken oder verbieten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann die Berechtigung zum Abschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1) entziehen, wenn gegen die Vorgaben dieser Verordnung verstoßen oder von der Berechtigung missbräuchlicher Gebrauch gemacht wird.
(3) Die höhere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen nach § 45
Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zulassen oder Befreiungen nach § 67
BNatSchG erteilen.
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