§ 4
Auflagen und Überprüfung
(1) Die staatliche Anerkennung kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen nachträglich verfügt werden.
(2) Die Gemeinde, deren Gebiet eine staatliche Anerkennung führt, ist verpflichtet, Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist vom zuständigen Regierungspräsidium spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Die Gemeinde hat hierfür die Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Eigenschaften des Heilmittels, des Klimas und der Luftqualität mitzuteilen.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt ist, kann die zuständige Behörde eine sofortige Überprüfung der Anerkennung vornehmen.
Fußnoten
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