§ 5
Führung von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz »staatlich anerkannt« verwendet werden.
(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden.
(3) Andere Bezeichnungen als die im § 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen.
(4) Die Bezeichnungen »Staatsbad« und »staatliche Bäder- und Kurverwaltung« für die vom Land betriebenen Heilbäder dürfen weitergeführt werden.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KurortGBW2019pP5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KurortG+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true