§ 6
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung wird zurückgenommen, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in § 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(2) Die staatliche Anerkennung wird widerrufen, wenn
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eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
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nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Anerkennung nicht rechtfertigen oder
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mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen nach § 4 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten zu hören.
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung wird im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gegeben. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.
Fußnoten
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