§ 11
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 10 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(2) Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
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