§ 7
Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte
(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 zum Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein, sofern und soweit dies durch die zuständige Behörde festgesetzt ist. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Regierungspräsidium setzt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales Ausflugs- oder Wallfahrtsorte oder Ortsteile von Ausflugs- oder Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus fest, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf. Die Festsetzung ist nach Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen. Das Regierungspräsidium gibt eine aktuelle Liste der Orte oder Ortsteile, in denen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht werden darf, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
Fußnoten ...
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