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Amtliche Abkürzung:VOFSLandw
Fassung vom:15.12.2014
Gültig ab:01.11.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7802
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen
(Landwirtschaftsfachschulen-Verordnung - VOFSLandw)
Vom 15. Dezember 2014

§ 8
Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn

1.

bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie

2.

nach Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18 Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)

nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in die Fachschule aufgenommen werden können.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.

90 Prozent nach Bewertungszahl,

2.

10 Prozent für Härtefälle.

(3) Für die Rangfolge der Bewerbungen wird eine Bewertungszahl ermittelt. Hierbei wird für jeweils sechs volle Monate einschlägiger Berufstätigkeit, die über die verlangte Mindestberufstätigkeit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hinausgeht, ein Bonus von zwei Zehntelnoten auf die Durchschnittsnote des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a maßgebenden Berufsabschlusszeugnisses angerechnet. Der Bonus kann höchstens eine ganze Note betragen. Bei gleicher Bewertungszahl entscheidet die längere für die gewählte Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit über die Rangfolge der Bewerbung. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Bewertungszahl, die nicht alle aufgenommen werden können, entscheidet das Los.

Bei Bewerbungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Bewertungszahl mit einer Note nach § 11 bewerteten Kolloquiums oder aus der Schulabschlussnote ermittelt. Innerhalb eines Auswahlverfahrens muss einheitlich entweder nach der Note des Kolloquiums oder nach der Schulabschlussnote bewertet werden. Ein Bonus für eine Berufstätigkeit über die Mindestzeit von fünf Jahren hinaus wird nicht gewährt.

(4) Ein Härtefall liegt vor, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller im Auswahlverfahren nach Absatz 2 Nummer 1 nicht berücksichtigt wird und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden ist, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Härtefälle stellen insbesondere familiäre, soziale oder von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht zu vertretenden Umstände dar, die die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben. Über das Vorliegen eines Härtefalls und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet die Schulleitung.

(5) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem von der Schulleitung bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

 


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