§ 14
Eingriffe in Natur und Landschaft
(abweichend von § 14
BNatSchG)
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14
Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein
- 1.
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO),
- 2.
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
- 3.
die Beseitigung, die Anlage, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,
- 4.
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen,
- 5.
die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie deren wesentliche Änderung oder Erweiterung,
- 6.
die Umwandlung von Ödland, Moorflächen oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
- 7.
die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und Feldgehölzen.
(2) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-NatSchGBW2015pP14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+BW+%C2%A7+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true