§ 17
Zeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in Anlage 2 festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte nicht erreicht ist.
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