§ 5
Notenstufen
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:
»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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