§ 3
Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Werken zu erlassen, für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
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