§ 2
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger.
(2) Amtliche Druckwerke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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