§ 2
Ablieferungsfristen
(1) Die Pflichtexemplare sind innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ohne vorherige Aufforderung abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Werken. Die Frist ist gewahrt, wenn die Belegstücke innerhalb des angegebenen Zeitraums abgesandt werden.
(2) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit, durch die das Werk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.
(3) Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe des ersten Exemplars eines bestimmten Werkes für unzumutbar, so kann er die Gewährung einer Vergütung nach § 1 Abs. 5
des Gesetzes bei der für seinen Bezirk zuständigen Landesbibliothek beantragen. Der Antrag soll begründet und innerhalb der Frist des Absatzes 1 gestellt werden. Die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.
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