§ 17
Probezeit im gehobenen cyberkriminalistischen Dienst
Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2
LBG zwei Jahre und sechs Monate. Wer die Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat, erhält zu Beginn der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens 12 Monaten Dauer; die polizeifachliche Unterweisung vermittelt über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen cyberkriminalistischen Dienstes befähigen. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1
LBG ein Jahr.
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