Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz
- VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971
28. Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21
PSchG wird der oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen.
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