7. Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer
(1) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer ist als genügend gesichert anzusehen, wenn
- 1.
ein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen und darin der Gesamtumfang der dienstlichen Verpflichtungen und der Anspruch auf Urlaub festgelegt ist;
- 2.
die Bezüge und Nebenleistungen nicht wesentlich hinter denen vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen zurückstehen;
- 3.
die Zahlung der Bezüge in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt.
(2) Bei Ordenslehrkräften, entsprechend gesicherten Lehrkräften der Herrnhuter Brüdergemeine und ähnlicher Gemeinschaften sowie bei nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften bedarf die Sicherheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung keines Nachweises.
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