Lfd.
Nr.
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Anzuwendende
Rechtsnorm
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Verwaltungsaufgabe
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Zuständige Behörde
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1
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2
|
3
|
4
|
1
|
Sprengstoffgesetz (SprengG)
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1.1
|
§ 5
Abs. 6
|
Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
|
Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,
das Regierungspräsidium Freiburg;
im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden
|
1.2
|
§ 7
Abs. 1
|
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17
LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig
Regierungspräsidium Freiburg
|
1.3
|
§ 8
Abs. 4
|
Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.4
|
§ 8 a
Abs. 5
|
Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.5
|
§ 8 b
Abs. 2 Satz 1
|
Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.6
|
§ 9
Abs. 1 Nr. 2
|
Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg
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1.7
|
§ 11
Satz 2
|
Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.8
|
§ 12
Abs. 1 Satz 3
|
Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.9
|
§ 12
Abs. 2
|
Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.10
|
§ 14
|
Entgegennahme der Anzeige über
- -
die Aufnahme und Einstellung des Betriebes
- -
die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
- -
die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.11
|
§ 15
Abs. 1 Satz 2
|
Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Behörde
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
|
1.12
|
§ 15
Abs. 4 Satz 2
|
Entgegennahme der Informationen der Zolldienststellen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
|
1.13
|
§ 15
Abs. 7 Nr. 1
|
Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.14
|
§ 17
Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28
|
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.15
|
§ 17
Abs. 4 und 5
|
Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe
|
Regierungspräsidium Tübingen
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1.16
|
§ 20
Abs. 1, 2 und 4
|
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.17
|
§ 21
Abs. 4
|
Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.18
|
§ 22
Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28
|
Zulassung von Ausnahmen
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.19
|
§ 23
Satz 1
|
Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.20
|
§ 26
Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28
|
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.21
|
§ 26
Abs. 2
|
Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.22
|
§ 27
Abs. 1 und 5
|
Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.23
|
§ 28
Satz 2
|
Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.24
|
§ 30
|
Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt:
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23
Absatz 1 und 2 der 1. SprengV;
|
|
|
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.24a
|
§ 30
|
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5
Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20
Absatz 1 der 1. SprengV;
|
Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg
|
|
|
|
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.25
|
§ 31
Absatz 1
|
Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt:
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
Erhalt der erforderlichen Auskünfte;
|
|
|
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.25a
|
§ 31
Absatz 1
|
Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5
Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20
Absatz 1 der 1. SprengV;
|
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.26
|
§ 31
Absatz 2
und § 32
|
Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt:
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
Nachschau, Anordnungen;
|
|
|
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.26a
|
§ 31
Absatz 2 und § 32
Absatz 2 und 5
|
Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5
Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20
Absatz 1 der 1. SprengV;
|
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
|
im nichtgewerblichen Bereich
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
|
|
1.27
|
§ 32a
Absatz 1 und 2
|
Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
|
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
|
1.28
|
§ 33
Abs. 1, 2 und 3
|
Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
1.29
|
§ 35
Abs. 1 und 2
|
Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
1.30
|
§ 48
Satz 2
|
Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern
|
|
|
|
- -
bei immissionsschutzrechtlich
genehmigungspflichtiger Lagerung
|
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz- Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)
|
- -
bei sonstiger Lagerung
|
- Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2
|
1. SprengV
|
|
|
2.1
|
§ 2
Abs. 5
|
Zulassung größerer Mengen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2.2
|
§ 3
Abs. 1 Nr. 12
|
Zustimmung zum Abbrand durch Hersteller
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
|
2.3
|
§ 4
Abs. 3
|
Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2.4
|
§ 12a
Abs. 5
|
Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung
|
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
|
2.5
|
§ 12b
Abs. 4
|
Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen
|
Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
|
2.6
|
§ 19
Abs. 2
|
Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2.7
|
§ 23
Abs. 1 und 2
|
Überwachung des Abbrandverbotes
|
Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde
|
2.8
|
§ 23
Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7
|
- -
Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes
- -
Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten
- -
Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen
- -
Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist
|
Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde
|
2.9
|
§ 23
Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1
|
Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten
|
Untere Baurechtsbehörde
|
2.10
|
§ 24
Abs. 1 Satz 1
|
Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2.11
|
§ 24
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
|
Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von Abbrandverboten
|
Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde
|
2.12
|
§ 29
Abs. 2
|
Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
2.13
|
§ 30
Abs. 1 und 2 sowie § 31
Abs. 2 bis 4
|
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist
|
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg
|
2.14
|
§ 32
Abs. 1 Satz 1
|
Anerkennung von Fachkundelehrgängen
|
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg
|
2.15
|
§ 32
Abs. 5 Satz 2
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
2.16
|
§ 36
Abs. 3 bis 5
|
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses
|
Regierungspräsidium Tübingen/Regierungspräsidium Freiburg
|
2.17
|
§ 40
Abs. 4 und 5
|
Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
2.18
|
§ 40 a
Abs. 1 Satz 1 und 2
|
Überprüfung der Qualifikation
|
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
|
2.19
|
§ 41
Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2
|
- -
Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen
- -
Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen
- -
Entgegennahme von Name und Kontaktdetails
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
2.20
|
§ 44
Abs. 1
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
Die nach 1.1 zuständige Behörden
|
3
|
2. SprengV
|
|
|
3.1
|
§ 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs
|
Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung
|
Untere Baurechtsbehörde/Regierungspräsidium Freiburg
|
3.2
|
§ 3
|
Zulassung von Ausnahmen
|
|
|
|
- -
bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung
- -
bei sonstiger Lagerung
|
- -
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO)
- -
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
4
|
3. SprengV
|
|
|
4.1
|
§ 1
Abs. 1
|
Entgegennahme der Sprenganzeige
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
4.2
|
§ 2
Satz 1
|
Entgegennahme der Änderungsanzeige
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|
4.3
|
§ 3
Abs. 2
|
Bewilligung von Ausnahmen
|
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
|