Anlage 3
(zu § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung besteht
Nachstehende Pläne und Programme werden nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Legende:
Nummer
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Nummer des Plans oder Programms
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Plan oder Programm
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Art des Plans oder Programms
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