§ 21
Verordnungsermächtigung, Übergangsvorschrift
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Vorschriften des zweiten Teils und der Anlagen 1 bis 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, soweit dies aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist und sich die Änderung auf einzelne Bestimmungen bezieht.
(2) Bis zum Ablauf des 10. Dezember 2018 bereits begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften des Teils 2 in der am 2. November 2018 geltenden Fassung zu Ende geführt.
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