§ 11
Wechsel des Abschlusszieles
(1) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 9 die Hauptschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann bis zum Schuljahresende erklärt werden, dass sie oder er den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstrebt. In diesem Fall gilt die Schülerin oder der Schüler als in die Klasse 10 versetzt; Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.
(2) Falls eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Klasse 10 versetzt wird, kann in Klasse 9 bis zum Schuljahresende erklärt werden, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anzustreben. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 10 den Werkrealschulabschluss anstrebt, kann in dieser Klassenstufe innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn beantragt werden, für die restliche Unterrichtszeit des Schuljahres nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet zu werden.
Fußnoten
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