§ 6
Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht sie oder er auf eine andere Werkrealschule oder Hauptschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.
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