§ 23
Zweck und Beteiligte des Kooperationsvertrages
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigen von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), um Maßnahmen, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen.
(2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrages Beauftragte, einbezogen werden. Soweit Aufgaben der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen berührt werden, ist deren Einvernehmen erforderlich. Leistungsverpflichtungen des Landes können nur im Rahmen des Förderprogramms nach § 5 begründet werden.
Fußnoten
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