§ 24
Gegenstände des Kooperationsvertrages
(1) Gegenstände des Kooperationsvertrages können insbesondere sein:
- 1.
die Begründung oder Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter zu Gunsten der Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines Trägers sozialer Aufgaben,
- 2.
im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1 die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter,
- 3.
die Aufhebung von Belegungs- und Mietbindungen oder die Änderung von Belegungsbindungen an Wohnraum, soweit dies nach diesem Gesetz zulässig ist,
- 4.
die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von solchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der Behebung sozialer Missstände und der Quartiersverwaltung,
- 5.
die Überlassung von Grundstücken und Räumen für die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke.
(2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
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