Anhang 2 I
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(Betriebsrentengesetz - BetrAVG
)
1
)
vom 19.12.1974
(BGBl. I S. 3610, BStBl 1975 I S. 22)
zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom 5.7.2004
(BGBl I S. 1427, BStBl I S. 554, 740)
- Auszug -
§ 1
Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche
Altersversorgung
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b
Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber
steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann
ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer
Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
- 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung
von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für
Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital
auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus
erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge,
soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich
verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage
mit Mindestleistung),
- 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
- 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung
von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage
des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst;
die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden,
soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der
Kapitaldeckung finanziert werden.
§ 1a
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von
seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung
verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers
wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung
über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit,
ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls
kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine
Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend
gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe
von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche
Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen
Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber
verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende
monatliche Beträge verwendet werden.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche
Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung
ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung
für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen,
dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs.
2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche
Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber
steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen
über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
2
)
§ 1b
Unverfallbarkeit und Durchführung der
betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten,
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch
nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage
zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare
Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann,
wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne
das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen
für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte
erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme
durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen
nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen
Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder
dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen
Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt
ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem
Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen
und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich
der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt
(Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und
2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen.
Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in den Absatz 1 Satz 1 und
2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam.
Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten
oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen
geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als
ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt
der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der
Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen
Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen
Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse
und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der
Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn,
frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen
Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen
Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung
der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt
des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer
und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen
gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt
im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der
Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis
vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze
2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung
verwendet,
- 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung
der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt
und
- 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch
den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber
hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht
einzuräumen.
§ 2
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze,
wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer,
dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen
einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige
Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspricht; an die Stelle des
65. Lebensjahrs tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung
als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindestanspruch auf Leistungen
wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch
nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen
erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall
eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt
gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung
der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls
ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom
Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er
über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund
der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung
hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche
nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer
auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung,
wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung
des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und
Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
- 2.
vom Beginn der Versicherung, frühstens jedoch vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile
nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
- 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag
das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb
von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem
Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des
Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder,
soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
berechneten Zeitwerts weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe
darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags
nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die
Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176
Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit
keine Anwendung.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich
der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit
er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten
Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht
vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen
und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr.
2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen)
auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht,
gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz
1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf
Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende
Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan
oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens
regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung
zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften
des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es
unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen
liegt, entspricht und
- 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der
Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich
der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über
die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan
im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr.
5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung
hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls
einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4
gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach
Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 bleiben
Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen
für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies
gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge,
die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung
zu berücksichtigen sind. Ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
zu berücksichtigen, so kann das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen
allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn nicht der
ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens
erreichten Entgeltpunkte nachweist; bei Pensionskassen sind der aufsichtsbehördlich
genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäftsunterlagen maßgebend. Bei
Pensionsfonds sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen
maßgebend. Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem
Ausscheiden erwirbt, dürfen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach
Absatz 1 führen.
(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung
tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom
Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden
des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis
dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für
eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten
Leistungszusage.
(5b) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a
und 5a tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem
Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage
der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die
bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens
die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(6) (weggefallen)
3
)
§ 3
4
)
Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter
den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus
der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der
vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf
Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung
einer laufenden Leistung. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer
von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers
abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines
Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt
und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt
§ 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und
einmalig zu zahlen.
§ 4
5
)
Übernahme
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen
dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen
werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann
im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem
Arbeitnehmer
-
1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden
oder
-
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert)
auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche
Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über
Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber
verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen
wird, wenn
-
1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden
ist und
-
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger,
wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach
§ 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber
ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu
erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten
die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und
das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse
oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des
Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar
über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten
betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen
künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der
Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche
Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert
dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts
erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
§ 4a
6
)
Auskunftsanspruch
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen
schriftlich mitzuteilen,
-
1.
in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren
Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen
Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
-
2.
wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft
nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.
(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger
hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung
und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen
würde.
§ 5
Auszehrung und Anrechnung
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert
oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge
nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung
erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung
auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch
Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit
sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht
gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge,
die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers
beruhen.
§ 6
Vorzeitige Altersleistung
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente
in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit
und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu gewähren. Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt,
so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt
werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme
oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem
Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger
unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren
Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über
das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger
der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der
Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn
das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in
§ 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und
der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
- 2.
wenn eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds die nach
ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil
über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse
oder dem Pensionsfonds Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
§ 11 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung
der Sätze 1 bis 3 gleich
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
- 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich)
des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens,
wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
- 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich
mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht
mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles
folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten,
soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen
bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und
3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit
diese bis zu sechs Monaten vor Entstehen der Leitungspflicht des Trägers
der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen
(Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft
haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls
einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft
beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder
- 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich
der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist
oder die Leistungen aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände
nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus
§ 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
nachkommt.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten
einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds gehören, wenn der
Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe
des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2
Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5, bei Unterstützungskassen nach dem Teil
der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem
Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn
der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, es sei denn, § 2 Abs.
5a ist anwendbar. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz
3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles
berücksichtigt. Bei Pensionsfonds mit Leistungszusagen gelten für
die Höhe des Anspruchs die Bestimmungen für unmittelbare Versorgungszusagen
entsprechend, bei Beitragszusagen mit Mindestleistung gilt für die
Höhe des Anspruchs § 2 Abs. 5b.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der
Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache
der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend
bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn
vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung
anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung
vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige
Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt,
vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung
insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige
Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen
hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige
Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt
der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung
von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen
Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan
soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen
Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden
Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger
der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht
nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt
ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage
oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b
Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung
in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt,
wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage
nicht erfüllt werde.
Ein Anspruch auf
Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen
und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor
dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
-
1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit
bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden oder
- 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen,
soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
7
)
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere
Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann
der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen
nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
)
§ 8
Übertragung der Leistungspflicht und
Abfindung
(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf
Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn eine Pensionskasse oder ein
Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung
gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach
§ 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen
zu fordern.
(1a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat die gegen ihn gerichteten
Ansprüche auf den Pensionsfonds, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht
nach § 7 ausgelöst hat, im Sinne von Absatz 1 zu übertragen, wenn
die zuständige Aufsichtsbehörde hierzu die Genehmigung erteilt. Die
Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch Auflagen der Aufsichtsbehörde
die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsplan sichergestellt
werden kann. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Pensionsfonds
nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Sicherungsfalles beantragen.8
)
(2) Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine
Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der
Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung
bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen
zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden
sind. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung.
Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen
der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte
im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. § 2 Abs. 2 Satz
4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten entsprechend.
9
)
§ 9
Mitteilungspflicht, Forderungs- und
Vermögensübergang
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten
die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften
schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder
die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem
Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später,
so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der
Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung
ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den
Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die
den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen
im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen
Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über,
wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden
Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren
als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend
gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet,
die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse
erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten
auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich
auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte
den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der
Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil
entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei
einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger
der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse
auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht,
der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten
ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den
in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn,
daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des
Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung auf einen Pensionsfonds,
wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung für die Übertragung
der Leistungspflicht durch den Träger der Insolvenzsicherung nach
§ 8 Abs. 1a nicht erteilt.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens
oder eines Betriebes vorsieht, kann für den Träger der Insolvenzsicherung
eine besondere Gruppe gebildet werden. Sofern im Insolvenzplan nichts
anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn
innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger
Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß,
durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde
zu.
§ 10
Beitragspflicht und Beitragsbemessung
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden
auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller
Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung
über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7
Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder einen
Pensionsfonds durchführen.
(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr
entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die
im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen
Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die
Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen bleibt unberührt.
Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwertes bestimmt sich
nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Auf die am Ende des
Kalenderjahrs fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden;
reichen die Vorschüsse zur Deckung der Aufwendungen nach Satz 1 nicht
aus, so kann der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang zur
Ermäßigung der Beiträge herangezogen werden.10
)
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die
Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit
sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage);
diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs
des Arbeitgebers, das im
- 1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert
der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
- 2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über
eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen,
ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital
oder, weit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften,
für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital
oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als
die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
- 3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über
eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen
der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne
von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
- 4.
Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung
über einen Pensionsfonds durchführen, ist für die Beitragsbemessungsgrundlage
20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.
11
)
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung
findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt
der Träger der Insolvenzsicherung.
§ 10a
Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen
die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger
der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt
der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom
Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber
nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für
jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen
Beiträge. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge
werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs
durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für
jeden Monat mit 0,5 vom Hundert verzinst. Angefangene Monate bleiben
außer Ansatz.
(4) Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung
gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter
Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht
entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die
Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 11
Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine
betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer
innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage,
dem Abschluß einer Direktversicherung oder der Errichtung einer Unterstützungskasse
oder eines Pensionsfonds mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige
Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten
sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts
erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen
Angaben ersichtlich sind.
(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung
spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe
des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages
bei unmittelbaren Versorgungszusagen und Pensionsfonds auf Grund eines
versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf
Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen
auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber
hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger
und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er
hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft
haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und
die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter
Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht
nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet
wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt
worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz
3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder
anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen
Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse,
denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes
angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung
bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu
unterstützen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und
Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten
haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke
zu verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10
beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger
der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht
in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten
des Verfahrens zu regeln.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 oder Abs.
5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
- 2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11
Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.12
)
§ 13
(weggefallen)
§ 14
13
)
Träger der Insolvenzsicherung
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der
Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen
nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im
Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung. Er
unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.14
)
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers
der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
gebildet wird, wenn
- 1.
bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß
der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde
zum Geschäftsbetrieb erhalten hat,
- 2.
der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder
- 3.
die Aufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten
Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz
1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über, die es dem Fonds
zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.
)
(3) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses
Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
- 1.
In § 7 Abs. 6 entfällt die Zustimmung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- 2.
§ 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhebenden Beiträge müssen
den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im
laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten
und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen,
decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag
für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage
gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens
wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach
Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach
Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage
gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben.
Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
- 3.
In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht die Kreditanstalt
für Wiederaufbau.
)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet
den Fonds im eigenen Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet
sie nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen
Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.
§ 15
Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt
oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.15
)
§ 16
Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die
Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die
Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
- 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen
jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
- 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung
im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des
§ 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand
entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen
verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der
nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung
nicht überschritten wird oder
- 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz
5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht
in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist
der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren
Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben,
wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger
nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich
widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen
Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen
mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der
Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse
sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche
Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung
des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
§ 17
Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten;
ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich.
Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer
sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen
1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei
dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde,
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die
Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche
juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund,
ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann
in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen
haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen
Regelung vereinbart ist. Im übrigen kann von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16
und 26 bis 30 nicht berührt.
(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen,
kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit
dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen
ist.
§ 18
Sonderregelungen für den öffentlichen
Dienst
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder
einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert
sind, oder
- 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert
sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer
1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher
Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein
solches Abkommen abschließen kann, oder
- 3.
unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes
Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter
der Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz - 2. RGG)
oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen
fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den
nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt
; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende
Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist.
16
)
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz
1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b
fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles
geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente
nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr
der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung
bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens
jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz
zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
- a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
- b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung
für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens
der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten
wäre,
- c)
finden § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 entsprechend Anwendung,
- d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung
oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer
des Arbeitsverhältnisses Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung
als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
- e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung
keine Anwendung und
- f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung
von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren
zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde
zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung
bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden
vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65.
Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung
für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
- 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen
Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen
Verhältnis zu kürzen.
- 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen,
der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung
als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen
der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge
und Erhöhungsbeträge ergibt.
- 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen,
das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend.
Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen
vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im
Sinne der Nummer 4 entspricht.
- 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person, erhält eine Witwe
oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne
des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert,
eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der
unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu
berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen
an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht
übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis
zu kürzen.
- 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihre Arbeitsverhältnisses
die Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes
oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen
Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen
Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2
mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5 Satz 2; bei Anwendung
des Zweiten Ruhegeldgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der
Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz
maßgebenden Berechnungsweise.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 werden, mit Ausnahme
der Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4, jährlich zum 1. Juli um 1 vom
Hundert erhöht, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der
Versorgungsrenten erfolgt.
(5) Besteht der Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch
auf Zusatzrente oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten
Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen
oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen
Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten
Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung
auch die der Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt
sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf
Leistungen nach Absatz 3 kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten
Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung
in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn
ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung
oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt
Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert
sind, gelten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Bei Eintritt des
Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen
an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in
Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5
findet entsprechend Anwendung. Die Höhe der Leistungen kann nach dem
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geändert werden.
Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen
über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für
Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden,
in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz
1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben
hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien
Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert
worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund
einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorzunehmen.
§ 18a
Verjährung
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 30b
17
)
§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31.
Dezember 2004 erteilt wurden.
§ 30c
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die
auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht
unterbliebene Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen
beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume
vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex
für die Lebenshaltung von 4-Personen-haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
§ 30d
Übergangsregelung zu § 18
(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten
oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis
bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall
nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten, sind für die Berechnung der
Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils
in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde
zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten,
besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er
sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)
ergibt.
(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1
ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine
entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes,
des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes
bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.
(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die
bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach §
18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der
Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der
Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den
ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch
gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren
ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung
wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und
Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von
Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember
1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet.
Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31.
Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18
Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung einzubeziehen.
§ 30e
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die
nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
(2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen,
deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als
beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt
werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer
das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden
und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen
muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht
zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren
Anwartschaft § 2 Abs. 5a entsprechend. Für die Anpassung laufender
Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung
in Absatz 1 bleibt unberührt.18
)
§ 30f
Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1.
Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis
vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35.
Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
- 1.
mindestens zehn Jahre oder
- 2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens
drei Jahre
bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen
bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar
2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften
aus diesen Zusagen keine Anwendung.
§ 30g
(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen
beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch auf Anwartschaften
angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar
2001 erteilt worden sind.
(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen,
die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.
19
)
§ 30h
§ 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen,
die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.
§
31
Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden.