§ 1
Begriff der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.
(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.
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