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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:KapVO VII
Ausfertigungsdatum:14.06.2002
Gültig ab:01.07.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2002, 271
Gliederungs-Nr:2234-4
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO VII)
Vom 14. Juni 2002
Zum 29.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 und Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 517)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14. Juni 200201.07.2002
Eingangsformel01.07.2002
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Grundsätze und Verfahren01.07.2002
§ 1 - Grundsätze01.07.2002
§ 2 - Zulassungszahl01.07.2002
§ 3 - Überprüfung26.01.2011
§ 4 - Bericht der Hochschulen26.01.2011
§ 5 - Ermittlung der Aufnahmekapazität26.01.2011
§ 5 a - Festlegung von Zulassungszahlen durch Satzung der Hochschule26.01.2011
ZWEITER ABSCHNITT - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung01.07.2002
§ 6 - Anwendung von Curricularnormwerten01.07.2002
§ 7 - Lehreinheiten06.06.2003
§ 8 - Personalstellen01.07.2002
§ 9 - Regellehrverpflichtung01.07.2021
§ 10 - Lehrauftragsstunden01.07.2002
§ 11 - Dienstleistungen01.07.2002
§ 12 - Anteilquote01.07.2002
§ 13 - Curricularnormwerte, Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten31.07.2013
§ 13 a - Übergangsregelung zur Ermittlung der Bandbreiten für Bachelor- und Masterstudiengänge26.01.2011
DRITTER ABSCHNITT - Überprüfung des Berechnungsergebnisses01.07.2002
§ 14 - Überprüfungstatbestände01.07.2002
§ 15 - Räumliche Kapazität01.07.2002
§ 16 - Schwundquote01.07.2002
§ 17 - Patientenbezogene Kapazität06.06.2003
§ 18 - Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin01.07.2002
§ 19 - Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin 01.07.2002
VIERTER ABSCHNITT - Ausnahmetatbestände01.07.2002
§ 20 - Ausnahmetatbestände26.01.2011
§ 21 - Wegfall von Personalstellen01.07.2002
FÜNFTER ABSCHNITT - Schlussbestimmungen01.07.2002
§ 22 - Schlussbestimmungen01.07.2002
§ 23 - Inkrafttreten01.07.2002
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts der Verordnung31.07.2013
I. - Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden31.07.2013
II. - Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität31.07.2013
III. - Verzeichnis der benutzten Symbole31.07.2013
Anlage 2 - Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1) und Curricularwerte (§ 13 Absatz 2)01.07.2021
1. Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten01.07.2021
2. Curricularnormwerte für Studiengänge an Pädagogischen Hochschulen 01.07.2021
3. Curricularnormwerte für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften01.07.2021
4. Bandbreiten für Curricularwerte von Bachelor- und Masterstudiengängen 01.07.2021
Anlage 3 - Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)01.07.2002
I. Lehreinheit Vorklinische Medizin01.07.2002
II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin01.07.2002
III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin01.07.2002

Auf Grund von § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22. März 1993 (GBl. S. 201) und der Artikel 7 und 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) vom 24. Juni 1999 (GBl. 2000 S. 401) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1
Grundsätze

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß §§ 3 und 5 HZG festgesetzt.

§ 2
Zulassungszahl

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.

(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres mehrere Vergabetermine stattfinden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3
Überprüfung

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.

Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;

2.

Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 4
Bericht der Hochschulen

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Wissenschaftsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 5
Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

(4) Die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen ist auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

§ 5 a
Festlegung von Zulassungszahlen durch Satzung der Hochschule

(1) Hochschulen, deren Studienanfängerkapazität in einer gültigen individuellen Zielvereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium geregelt ist, legen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums die Zulassungszahlen durch Satzung fest. Mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung legen die Hochschulen dem Wissenschaftsministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.

(2) Bei der Festlegung der Zulassungszahlen durch Satzung ist jede Hochschule an die Festlegungen der von ihr mit dem Wissenschaftsministerium abgeschlossenen Zielvereinbarung gebunden. In der Zielvereinbarung werden Regelungen zur Studienanfängerkapazität im grundständigen Bereich getroffen. Sie kann darüber hinaus auch Regelungen zur Studienanfängerkapazität im Masterbereich enthalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 setzt das Wissenschaftsministerium Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest, wenn

1.

eine Hochschule nicht rechtzeitig eine Satzung erlässt,

2.

die notwendige Zustimmung zu einer Satzung der Hochschule versagt wurde,

3.

eine Hochschule gegen die mit ihr nach Absatz 2 abgeschlossene Zielvereinbarung verstößt oder

4.

eine Hochschule bei der Festsetzung von Zulassungszahlen gegen die im Hochschulzulassungsgesetz und der Kapazitätsverordnung geregelten Grundsätze des Kapazitätsrechts verstößt.


ZWEITER ABSCHNITT
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

§ 6
Anwendung von Curricularnormwerten

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 7
Lehreinheiten

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.

(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

§ 8
Personalstellen

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9
Regellehrverpflichtung

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.

(2) Soweit aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Dezember 1995 (GBl. 1996, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen; gleiches gilt, soweit aufgrund der Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung die Regellehrverpflichtung vermindert wird. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1.

Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

a)

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b)

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c)

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.

2.

Lehreinheit Tiermedizin

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

3.

Lehreinheit Zahnmedizin

a)

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

b)

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

c)

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt berücksichtigt:

1.

Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;

2.

Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.


§ 10
Lehrauftragsstunden

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarf an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 12
Anteilquote

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Wissenschaftsministerium Vorgaben gemacht werden.

§ 13
Curricularnormwerte, Curricularwerte
aufgrund von Bandbreiten

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen werden anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten von der Hochschule festzulegen sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.

(3) Bei Studiengangkombinationen sind die Curricularnormwerte oder Bandbreiten unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(4) Ist für einen Studiengang keine Bandbreite geregelt oder in Anlage 2 kein Curricularnormwert aufgeführt, wird für die Festlegung der Zulassungszahl der Curricularnormwert oder die Bandbreite eines Studiengangs zu Grunde gelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(5) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert oder der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

§ 13 a
Übergangsregelung zur Ermittlung der Bandbreiten
für Bachelor- und Masterstudiengänge

Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelor- und Masterstudiengänge werden die Regelungen dieser Rechtsverordnung mit der Maßgabe angewendet, dass

1.

die Curricularwerte für Bachelorstudiengänge im Rahmen einer in Anlage 2 geregelten Bandbreite oder bei den Universitäten in einer Bandbreite von 55 bis 100 Prozent und bei den anderen Hochschularten in einer Bandbreite von 75 bis 100 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte festgesetzt werden,

2.

die Curricularwerte für Masterstudiengänge im Rahmen einer in Anlage 2 geregelten Bandbreite oder bei den Universitäten in einer Bandbreite von 25 bis 100 Prozent und bei den anderen Hochschularten in einer Bandbreite von 25 bis 60 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte festgesetzt werden,

3.

bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bei den Universitäten die kumulierten Curricularwerte in den Fächergruppen Naturwissenschaften, Mathematik und Ingenieurwissenschaften (Anlage 2 Abschnitt 1, laufende Nummern 1 bis 26) eine Obergrenze von 175 Prozent und in den anderen Fächergruppen eine Obergrenze von 160 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte nicht überschreiten.


DRITTER ABSCHNITT
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 14
Überprüfungstatbestände

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):

1.

Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;

2.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

4.

Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;

5.

Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;

6.

abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;

7.

gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.

besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

2.

besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).


§ 15
Räumliche Kapazität

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 16
Schwundquote

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17
Patientenbezogene Kapazität

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.

2.

Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.

3.

Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 19
Überprüfung des Berechnungsergebnisses
im Studiengang Zahnmedizin

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierenden anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

VIERTER ABSCHNITT
Ausnahmetatbestände

§ 20
Ausnahmetatbestände

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21
Wegfall von Personalstellen

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen.

FÜNFTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 22
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Wissenschaftsministerium für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.

§ 23
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2002/2003.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kapazitätsverordnung (KapVO VI) vom 18. April 1990 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1996 (GBl. S. 430) außer Kraft.

Stuttgart, den 14. Juni 2002 Prof. Dr. Frankenberg

Anlage 1

(Zu § 6)

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

1.

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschulen abgeordneten Personen und des durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputats. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.

(1)Link auf Abbildung

2.

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

(2)Link auf Abbildung

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Sb = S - E


II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

  • Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

  • (4)Link auf Abbildung

  • Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach:

  • (5)Link auf Abbildung

III.
Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap : Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p

Aq : Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)

CAp :Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)

CAq :Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4)

CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge

E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)

hj : Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)

lj : Zahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j

L: Zahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10)

rj : Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)

S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)

Sb : Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

zp : Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

Anlage 2

(Zu § 13)

Curricularnormwerte (§ 13 Absatz 1) und Curricularwerte (§ 13 Absatz 2)

1. Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten

Fächergruppe

laufende
Nummer

Studiengänge mit dem Abschluss Diplom,
Magister, Promotion (als erstem Abschluss),
Staatsexamen (ohne Lehrämter)

Curricularnormwert

Naturwissenschaften,
Mathematik u.a.

1

Agrarbiologie

5,0

 

2

Agrarökonomie

2,4

 

3

Agrarwissenschaft

4,2

 

4

Biochemie

6,4

 

5

Biologie

6,4

 

6

Chemie

5,3

 

7

Ernährungswissenschaft

4,6

 

8

Forstwissenschaft

5,6

 

9

Georgraphie

3,0

 

10

Geologie

4,9

 

11

Geoökologie

6,4

 

12

Informatik

3,6

 

13

Lebensmittelchemie

5,3

 

14

Lebensmitteltechnologie

5,3

 

15

Mathematik

3,2

 

16

Mineralogie

4,9

 

17

Pharmazie

4,5

 

18

Physik

4,5

Ingenieurwissenschaften

19

Architektur1)

4,8

 

20

Bauingenieurwesen

4,2

 

21

Chemieingenieurwesen/Verfahrenstechnik

4,2

 

22

Elektrotechnik

4,2

 

23

Maschinenbau/Luft- und Raumfahrttechnik

4,2

 

24

Technische Informatik

4,2

 

25

Vermessungswesen

4,2

 

26

Wirtschaftsingenieurwesen

3,4

Sprach- und Kulturwissenschaften

27

Anglistik

3,2

 

28

Dolmetschen

8,0

 

29

Ethnologie

2,5

 

30

Germanistik

3,0

 

31

Geschichte

3,0

 

32

Kunstgeschichte

3,0

 

33

Musikwissenschaft

3,0

 

34

Pädagogik2)

2,0

 

35

Philosophie

2,8

 

36

Psychologie

4,0

 

37

Romanistik

3,4

 

38

Übersetzen

4,5

Rechts-, u. Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften

39

Betriebswirtschaft

1,9

 

40

Betriebswirtschaft (technisch orientiert)

2,7

 

41

Haushaltswissenschaft

2,2

 

42

Politologie

2,0

 

43

Rechtswissenschaft

2,2

 

44

Soziologie

2,0

 

45

Volkswirtschaft

1,9

 

46

Wirtschaftsinformatik

3,6

 

47

Wirtschaftspädagogik

1,9

 

48

Wirtschaftswissenschaften

1,9

Medizinische
Studiengänge

49

Medizin3)

8,2

50

Zahnmedizin

8,86

51

Tiermedizin

7,6

Fußnoten

1)

Ausgenommen Studiengänge an Kunsthochschulen

2)

Ausgenommen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik

3)

Die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Lehreinheiten obliegt dem Wissenschaftsministerium

2. Curricularnormwerte für Studiengänge an Pädagogischen Hochschulen

a.

Curricularnormwerte für Studiengangkombinationen ohne das Fach Musik

laufende
Nummer

Studiengang

Curricular-
normwert

1

Lehramt und Europalehramt an Grundschulen (Abschluss: Bachelor)

4,5950

2

Lehramt und Europalehramt an Grundschulen (Abschluss: Master)

1,4333

3

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I (Abschluss: Bachelor)

3,9217

4

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I (Abschluss: Master)

3,2000

5

Lehramt Sonderpädagogik (Abschluss: Bachelor)

4,3883

6

Lehramt Sonderpädagogik (Abschluss: Master)

2,7783

7

Lehramt Sonderpädagogik (Aufbaustudiengang)

3,4000

b.

Curricularnormwerte für Studiengangkombinationen mit dem Fach Musik

laufende
Nummer

Studiengang

Curricular-
normwert

1

Lehramt und Europalehramt an Grundschulen (Abschluss: Bachelor)

6,8866

2

Lehramt und Europalehramt an Grundschulen (Abschluss: Master)

2,6833

3

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I, Musik als 1. Einschreibefach (Abschluss: Bachelor)

7,6717

4

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I, Musik als 2. Einschreibefach (Abschluss: Bachelor)

7,3175

5

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I, Musik als 1. Einschreibefach (Abschluss: Master)

5,3667

6

Lehramt und Europalehramt Sekundarstufe I, Musik als 2. Einschreibefach (Abschluss: Master)

5,2000

7

Lehramt Sonderpädagogik (Abschluss: Bachelor)

7,5133

8

Lehramt Sonderpädagogik (Abschluss: Master)

3,6533

In der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität nach dem Zweiten Abschnitt werden die höheren Curricularnormwerte nach Nummer 1 bis 8 abweichend von dem Verfahren nach Anlage 1 durch die Multiplikation des für das Fach Musik zur Verfügung stehenden Teils des Lehrangebots S mit dem Faktor 0,35 berücksichtigt.


3. Curricularnormwerte für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Fächergruppe

laufende
Nummer

Studiengang

Curricularnormwert6)

Mathematik/
Naturwissenschaften/
Ingenieurwissenschaften

1

Alle Studiengänge (einschließlich Textildesign)
außer:

6,4

 

1.1

Architektur

6,6

 

1.2

Innenarchitektur

6,6

 

1.3

Medizinische Informatik4)

8,5

 

1.4

Wirtschaftsinformatik

5,9

 

1.5

Wirtschaftsingenieurwesen

5,9

Wirtschaft

2

Alle Studiengänge

5,4

Geisteswissenschaften

3

Alle Studiengänge

5,4

Sozialwesen

4

Alle Studiengänge

6,1

Gestaltung/Design

5

Alle Studiengänge5)

9,3

Fußnoten

4)

Bezogen auf sieben Studiensemester

5)

Bezogen auf acht Studiensemester

6)

Der Curricularnormwert erhöht sich für jedes integrierte praktische Studiensemester, das im dritten, vierten, fünften oder sechsten Studiensemester liegt, um 0,1

4. Bandbreiten für Curricularwerte von Bachelor- und Masterstudiengängen

a.

Universitäten

Studiengang

Abschluss

Bandbreite

Molekulare Medizin

Bachelor

3,0 bis 7,1

Master

1,8 bis 4,4

b.

Pädagogische Hochschulen

Fächergruppe

Abschluss

Bandbreite

Sprach- und Kulturwissenschaften/
Gesundheitswissenschaften

Bachelor

2,7 bis 3,6

Master

0,9 bis 1,8


Anlage 3

(Zu § 8)

Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

I. Lehreinheit Vorklinische Medizin

laufende Nummer

Fach

 

1

Anatomie

 

2

Biochemie/Molekularbiologie

 

3

Physiologie

 

4

Medizinische Soziologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch

 

 

- Sozialmedizin

 

 

- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin

5

Medizinische Psychologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch

 

 

- Psychiatrie

 

 

- Klinische Psychologie

 

 

- Psychosomatik

6

Biologie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

7

Chemie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

8

Physik für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

laufende Nummer

Fach

 

9

Innere Medizin

Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet werden.

10

Kinderheilkunde

 

11

Chirurgie

Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

12

Urologie

 

13

Dermatologie und Venerologie

 

14

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

15

Orthopädie

 

16

Augenheilkunde

 

17

Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

 

18

Neurologie

 

19

Psychiatrie und Psychotherapie

 

20

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

 

21

Anästhesieologie und Notfallmedizin

Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

22

Radiologie (therapeutische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.

23

Physikalische Medizin

 

24

Allgemeinmedizin

 

III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

laufende Nummer

Fach

 

25

Pathologie

 

26

Mikrobiologie und Virologie

 

27

Hygiene

 

28

Immunologie

 

29

Arbeitsmedizin

 

30

Rechtsmedizin

 

31

Sozialmedizin

 

32

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.

33

Patho-Biochemie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch

 

 

- Biochemie

 

 

- Klinische Chemie und Hämatologie

34

Patho-Physiologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch

 

 

- Physiologie

 

 

- Innere Medizin

35

Radiologie (diagnostische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.

36

Medizinische Biometrie/Informatik

 

37

Humangenetik

 

38

Pharmakologie/Toxikologie

 

39

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

 

40

Medizinische Terminologie