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Amtliche Abkürzung:SchG
Fassung vom:19.03.2020 Fassungen
Gültig ab:01.08.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983

§ 114
Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen

(1) Die öffentlichen Schulen sind zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verpflichtet. Hierzu evaluieren die Schulen ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen (interne Evaluation). Evaluationen nach Satz 2 können durch anlassbezogene oder reguläre Evaluationen ergänzt werden, die vom Institut für Bildungsanalysen durchgeführt werden (externe Evaluation). Die Schulen unterstützen das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bei der Durchführung von externen Evaluationen. Bei der Evaluation werden alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, miteinbezogen. Lehrkräfte sind zur Mitwirkung an Evaluationen verpflichtet. Sofern eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards angestrebt wird, kann eine externe Evaluation nach Wahl der Schule und mit Zustimmung des Kultusministeriums in Absprache mit dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg abweichend von Satz 3 auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen.

(2) Im Rahmen eines systematischen Bildungsmonitorings führt das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg schulstatistische Daten, Schülerleistungsdaten und weitere bildungsbezogene Daten zusammen und wertet diese aufgabenbezogen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg aus. Individuelle Schülerdaten dürfen für diesen Zweck in pseudonymisierter Form verarbeitet werden; Bildungsbiografien müssen nachvollzogen werden können. Schulen und Schulaufsichtsbehörden wirken bei der Datenerhebung im Rahmen des systematischen Bildungsmonitorings mit. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt Schulen und jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden regelmäßig Datenauswertungen auf Einzelschulebene zur Verfügung.

(3) Das Kultusministerium kann Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verpflichten, an Lernstandserhebungen von internationalen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die schulbezogene Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf weitere außerschulische Bildungsdeterminanten beziehen, soweit es den Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zumutbar ist.

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten nach Absatz 1 und 2 insbesondere zu den Themen, den Methoden, den Daten, dem Verfahren, der Speicherung, Auswertung und der Verknüpfung von Daten, den Kriterien und dem zeitlichen Ablauf des systematischen Bildungsmonitorings und der Evaluation zu regeln.

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