Verordnung der Landesregierung und des Justizministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz,
dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
(Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO)
Vom 2. Dezember 2008
§ 4
Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden
(1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen.
(3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 AsylG.
(4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
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