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juris-Abkürzung:HeilprG
Fassung vom:01.01.1964
Textnachweis ab:01.01.1975
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2122-2
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Heilpraktikergesetz
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

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