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Amtliche Abkürzung:JWMG
Fassung vom:21.12.2021 Fassungen
Gültig ab:08.01.2022
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:792
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
(JWMG)
Vom 25. November 2014***

§ 13a
Stadtjägerinnen und Stadtjäger

(1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Polizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen.

(2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt.

(3) Als Stadtjägerin oder Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung und Einsetzung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern und zu Art und Umfang der Maßnahmen des Wildtiermanagements und zur Ausübung der Jagd zu treffen.

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§ 13a JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 13a JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014

 


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