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Amtliche Abkürzung:PStG-DVO
Fassung vom:17.10.2018 Fassungen
Gültig ab:31.10.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2110
Verordnung des Innenministeriums
zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
(PStG-DVO)
Vom 10. Juni 2013

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Eheschließung

 

1.1

Prüfung der Ehefähigkeit

 

 

a)

bei der Anmeldung der Eheschließung

40

 

b)

wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

80

1.2

Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung

60

1.3

Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt

30

2

Ehefähigkeitszeugnis

 

2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

80

2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

20

3

Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen

 

3.1

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt

20

3.2

Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG)

100

3.3

Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG)

60

3.4

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG)

60

3.5

Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG)

40

3.6

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

25

3.7

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird

10

4

Personenstandsurkunden

 

4.1

Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister

12

4.2

Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde

12

4.3

Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde

8

4.4

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

12

5

Sonstige Amtshandlungen

 

5.1

Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke

40 bis 200

5.2

Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister

10

5.3

Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte

20

5.4

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können

20 bis 60

5.5

Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen

10

5.6

Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen

40

5.7

Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

40

5.8

Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war

10 bis 100

5.9

Ablehnung eines Antrags

1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10

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