Auf Grund von § 8e
Nummer 1, 2 und 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 937) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, dem Ministerium für Verkehr sowie dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verordnet:
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