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Amtliche Abkürzung:ParkgebVO
Fassung vom:14.07.2021
Gültig ab:22.07.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:929
Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren
(ParkgebVO)
Vom 14. Juli 2021

§ 1
Bewohnerparkausweise

(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

(2) In den Gebührenordnungen können hinsichtlich der Bewohnerparkausweise neben den Kosten des Verwaltungsaufwands auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. So können auch gestaffelte Gebühren differenziert insbesondere nach folgenden Kriterien festgelegt werden:

1.

die Größe des parkenden Fahrzeugs,

2.

die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter,

3.

die Lage der Parkmöglichkeit,

4.

das Vorliegen einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.


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