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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
juris-Abkürzung:Gym5bis11StTafelV BW
Ausfertigungsdatum:23.06.1999
Gültig ab:01.08.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1999, 323,
K.u.U. 1999, 179
Gliederungs-Nr:2215-1
Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln der Klassen 5 bis 10
der Gymnasien der Normalform und der Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat
(Stundentafelverordnung Gymnasien)
Vom 23. Juni 1999
Zum 22.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (GBl. S. 152, 154)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, 2 Nr. 3 und § 100a Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:

§ 1
Stundentafeln

(1) Für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

(2) Für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat gelten die als Anlage 2, 3 und 4 beigefügten Stundentafeln.

§ 2
Poolstunden, Pflichtwochenstunden, Nachmittagsunterricht

(1) In den Gymnasien der Normalform werden vier Poolstunden für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend ausgewiesen. Darüber hinaus werden sechs Poolstunden in den Klassen 5 bis 10 und nach Maßgabe der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform auch in den Jahrgangsstufen für fachspezifische Förderungen eingesetzt, insbesondere für Fachunterricht in geteilten Klassen oder Kursen. 1,7 Poolstunden werden für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den Klassen 5 und 6 ausgewiesen, zwei Poolstunden werden für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen zur Vertiefung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen in der Klasse 10 eingesetzt. Die Stundenzahl in der Klasse 10 wird dadurch für die Schülerinnen und Schüler nicht erhöht.

(2) Auf Antrag der Schule kann das zuständige Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf Grundlage eines mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirates gefassten Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz eine Ausnahme von den Regelungen des Absatzes 1 genehmigen.

(3) In den Gymnasien der Normalform sollen in den Klassen 5 und 6 in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens drei, in den Klassen 7 bis 9 mindestens zwei Nachmittage in der Woche von Pflichtunterricht freigehalten werden. In den Klassen 5 und 6 soll der Pflichtunterricht auf jeweils 32 Wochenstunden begrenzt sein.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht Schülerinnen und für Schüler, die auf die Profilfächer Kunst, Sport oder Musik hingeführt werden oder diese Profilfächer gewählt haben, die bilingual in dafür eingerichteten Abteilungen unterrichtet werden oder die ganztägig betreut werden.

(5) Soweit erforderlich, treffen für die Aufbaugymnasien die Regierungspräsidien Regelungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Standortes angepasst sind und eine ausgewogene Stundenplanung sicherstellen.

§ 2a
Übergangsbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 12 besuchen, gelten die Anlagen 1 bis 4 der Stundentafelverordnung Gymnasien in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.

(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln der Klassen 5 bis 11 der Gymnasien der Normalform und der Klassen 8 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 28. April 1994 (GBl. S. 287), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.

(2) Abweichend hiervon gelten für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Normalform, die zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Klasse 10 eintreten und nicht am Schulversuch zu den Profilen des allgemein bildenden Gymnasiums teilgenommen haben, die bisherigen Vorschriften weiter.

Vorbemerkung zu den Anlagen

Für die folgende Beschreibung von Stundenanteilen (Gesamtkontingente) ist zwischen einzeln genannten Fächern, Fächerfeldern und Profilen zu unterscheiden.

Einzeln genannte Fächer sind: Deutsch, Mathematik, erste Pflichtfremdsprache, zweite Pflichtfremdsprache, Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst, Sport, Aufbaukurs Informatik.

Dem gesellschaftswissenschaftlichen Fächerfeld gehören an: Geographie, Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung (WBS).

Dem naturwissenschaftlichen Fächerfeld gehören an: Physik, Chemie, Biologie, Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT).

Profile (ab Klasse 8): Sprachliches Profil (dritte Fremdsprache), naturwissenschaftliches Profil (Naturwissenschaft und Technik [NwT] oder Informatik, Mathematik und Physik [IMP]), künstlerisches Profil (Musik oder Bildende Kunst), sportliches Profil (Sport).

In den Klassen 5 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Von den in den Klassen 5 und 6 zu unterrichtenden Fremdsprachen beginnt die erste zu Beginn der Klasse 5 und die zweite zu Beginn der Klasse 6. Ausnahmen sind die altsprachlichen Gymnasien und die Gymnasien mit deutschfranzösischer Abteilung (Abibac), die weiterhin parallel mit zwei Fremdsprachen in Klasse 5 beginnen können.

Beim Übergang von Grundschülerinnen und Grundschülern mit vier Jahren Französischunterricht soll die Überbrückung bis zur möglichen Weiterführung von Französisch in Klasse 6 ermöglicht werden.

Sind Latein und Französisch erste und zweite Fremdsprache, so beginnt der Unterricht in Englisch nach Entscheidung der Schule in Klasse 7 oder 8. Der Unterricht im Fach Französisch wird frühestens am Ende der Klasse 7 abgeschlossen.

Die sechs Kontingentstunden des Fächerverbunds BNT werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde. Der Fächerverbund BNT wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet.

Die Naturwissenschaften, die im Fächerverbund BNT enthalten sind, werden als eigenständige Fächer wie folgt fortgesetzt: Biologie und Physik in Klasse 7, Chemie in Klasse 8.

Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung in Klasse 8. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.

In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.

Die Kontingentstunden des Profilfachs IMP werden an Gymnasien der Normalform wie folgt verteilt: in Klasse 8 Informatik zwei Stunden, Mathematik und Physik jeweils eine Stunde; in Klasse 9 Physik zwei Stunden, Informatik und Mathematik jeweils eine Stunde; Klasse 10 Mathematik zwei Stunden, Informatik und Physik jeweils eine Stunde. An Gymnasien in Aufbauform mit Ausnahme des dreijährigen Aufbauzuges richtet sich die Verteilung der Kontingentstunden nach dem jeweiligen Dehnungsmodell der Schule.

Das Profilfach Musik, Bildende Kunst oder Sport setzt in den Klassen 5 bis 7 einen verstärkten Fachunterricht voraus; zur Hinführung auf das Profilfach stehen die in Anlage 1 in der Kontingentstundentafel ausgewiesenen Stunden für die Klassen 5 bis 7 zur Verfügung.

In Gymnasien, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen in bilingualer Form erteilt wird, werden für deutsch-englische Abteilungen zusätzlich sechs Stunden und für deutsch-französische Abteilungen (Abibac) zusätzlich 15 Stunden zugewiesen; zudem werden für den bilingualen Unterricht der deutsch-englischen Abteilungen mindestens drei und der deutsch-französischen Abteilungen (Abibac) vier Stunden aus den Poolstunden verwendet. An Gymnasien mit deutsch-englischer Abteilung belegen Schülerinnen und Schüler, die das von der Schule angebotene »Internationale Abitur Baden-Württemberg« ablegen oder das »Bilinguale Zertifikat Kursstufe« erlangen wollen, eines der Fächer Biologie, Geschichte oder Geographie in der Einführungsphase der Oberstufe als bilinguales Sachfach.

An Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac) kann neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Schülerinnen und Schüler, die die französische Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen, besuchen

-

in Klasse 7 das Fach Geographie, in Klasse 8 das Fach Geschichte und in Klasse 9 das Fach Gemeinschaftskunde jeweils bilingual in französischer Sprache und

-

in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe das Fach Französisch, das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch sowie die bilingualen Fächer Gemeinschaftskunde und Geographie auf Französisch.

Der Besuch des bilingualen Profils Deutsch-Italienisch (AbiStat) ab Klasse 8 setzt die Teilnahme an einem zweistündigen Vorbereitungskurs in der Form einer Italienisch-Arbeitsgemeinschaft in Klasse 7 voraus. In den Klassen 8 bis 10 unterschreitet der Unterricht in italienischer Sprache insgesamt nicht die Anzahl von sechs Wochenstunden; neben den regulären Stundenkontingenten entfallen in der Klasse 8 jeweils zwei Stunden auf das bilinguale Fach Geographie auf Italienisch sowie in der Klasse 9 und 10 auf das Fach Geschichte auf Italienisch. Am dreijährigen Aufbaugymnasium ist Unterricht in Französisch als zweite Fremdsprache fortzuführen, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren Unterricht in dieser zweiten Fremdsprache besucht wurde, anderenfalls wird Unterricht in Französisch oder Spanisch als zweite Fremdsprache neu begonnen.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)

Kontingentstundentafel
für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien
der Normalform

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

Religionslehre

11

Ethik

(11)

Deutsch

24

Erste Pflichtfremdsprache

22

Zweite Pflichtfremdsprache

18

Mathematik

24

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

 

Geschichte

10

Geographie

7

Gemeinschaftskunde

4

Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung

3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

 

Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik

6

Physik

8

Chemie

6

Biologie

5

Aufbaukurs Informatik

1

Musik

9

Bildende Kunst

9

Sport

16

Profile (dritte Fremdsprache, Naturwissenschaft und Technik, IMP, gegebenenfalls Musik, Bildende Kunst oder Sport)

12

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden kann)

1

Poolstunden (für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend)

4

Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung

9,7

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2)

Kontingentstundentafel
für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien
in Aufbauform

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

Religionslehre

9

Ethik

7

Deutsch

20

erste Pflichtfremdsprache

16

zweite Pflichtfremdsprache

18

Mathematik

20

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

 

Geschichte

10

Geographie

5

Gemeinschaftskunde

4

Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung

3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

 

Physik

9

Chemie

6

Biologie

6

Aufbaukurs Informatik

1

Musik

7

Bildende Kunst

8

Sport

12

Profile (dritte Fremdsprache, Naturwissenschaft und Technik, IMP, gegebenenfalls Musik, Bildende Kunst oder Sport)

12

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden kann)

1

Poolstunden

10

Anmerkung: Ethik beginnt in Klasse 8.

Anlage 3

(zu § 1 Abs. 2)

Kontingentstundentafel
für die Klassen 8 bis 11 der Gymnasien
in Aufbauform
Sechsjähriger Aufbauzug

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

Religionslehre

7

Ethik

7

Deutsch

15

erste Pflichtfremdsprache

14

zweite Pflichtfremdsprache

15

Mathematik

16

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

 

Geschichte

6

Geographie

3

Gemeinschaftskunde

4

Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung

3

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

 

Physik

7

Chemie

6

Biologie

4

Musik

5

Bildende Kunst

6

Sport

9

Profile (dritte Fremdsprache, Naturwissenschaft und Technik, IMP, gegebenenfalls Musik, Bildende Kunst oder Sport)

12

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden kann)

1

Poolstunden

8

Anlage 4

(zu § 1 Abs. 2)

Kontingentstundentafel
für die Klasse 11 der Gymnasien
in Aufbauform

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

Religionslehre

2

Ethik

2

Deutsch

4

Englisch

4

Französisch

4

Mathematik

4

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

 

Geschichte

2

Geographie

1

Gemeinschaftskunde

1

Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung

1

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

 

Physik

2

Chemie

2

Biologie

2

Musik

1

Bildende Kunst

1

Sport

2

Profile

2

Physik (zusätzlich, nur wenn kein Profilfach in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden kann)

1

Poolstunden

0