§ 16
Wissenschaftliche Arbeit
(1) In der wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Sie kann in jedem der studierten Hauptfächer der Anlage A und C geschrieben werden, ausgenommen ist das Fach Bildende Kunst und Fächer, die in einer Erweiterungsprüfung absolviert werden, nicht jedoch Erziehungswissenschaft (Beifach oder Hauptfach), sofern alle Module absolviert wurden. Das Thema muss auf die fachspezifischen Kompetenzen und Studieninhalte der Anlagen A beziehungsweise C bezogen sein. Bei Fächerverbindungen mit Musik wird die Arbeit im Fach Musik angefertigt. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.
(2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Themenstellung berechtigten Prüfer (§ 4 Abs. 1 Satz 2) vorgeschlagen. Dieser Prüfer wird in der Regel als Korrektor tätig. Anregungen der Bewerber zum Thema können berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. Das Prüfungsamt gibt das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach dem Studierenden bekannt. Wurde in den Fächern nach Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein.
(3) In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik kann auf begründeten Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden.
(4) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
(5) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2.
(6) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden.
(7) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abgabe der Arbeit.
(8) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 20 dem Prüfungsamt. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst.
(9) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Korrektor als weiteren Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 3 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 5 gemeldet wurde und das Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung außer Betracht.
(10) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren nach Absatz 9 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als »ausreichend« (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als endgültig nicht bestanden. § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(11) Eine Dissertation, Masterarbeit, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem der beiden Hauptfächer kann, soweit das Prüfungsamt es für erforderlich hält, nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.
(12) Ergänzend zur wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag oder eine Projektpräsentation treten, deren Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Arbeit in angemessenem Maße eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.
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